Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


1. Allgemeines
Diese Bedingungen stellen die Basis für den Abschluss eines Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung, deren ausschließliche Gültigkeit
der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig. Beide
Parteien verpflichten sich, alle Pflichten aus diesem Vertrag auf evt. Rechtsnachfolger – auch bei Vermietung und Verpachtung – zu übertragen.
Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.


2. Vertragsdauer und Kündigung
Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Betreuungsvertrages bzw. Auftragsbestätigung.


3. Leistung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages bzw. in der Auftragsbestätigung festgehaltenen
Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang
und Standard gewahrt bleibt. Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen
Gemeinschaftseinrichtungen.


4. Objekteinweisungen
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer in sämtlichen vorhandenen
technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens, Objektes und in die Gesamtanlage einzuweisen sowie auf mögliche Gefahrenquellen
ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.


5. Unfang und Durchführung der Leistungen
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen.
Im Rahmen der Haustechnik ¸übernimmt der Auftragnehmer –wenn vereinbart- Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit
die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht ¸überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Reparaturarbeiten
und Montagearbeiten sowie Erneuerungen die mehr als eine halbe Stunde betragen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot
(Kostenvoranschlag) unterbreiten und ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund gesonderter Beauftragung tätig.
Material und Ersatzteile für die Behebung kleiner und großer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Vereinbarte turnusmäßige Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag erbracht werden.


6. Schäden und Mängel am betreuten Objekt
Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der haustechnischen Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem
Auftraggeber unverzüglich Meldung. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer
Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, soweit die Durchführung des Notdienstes -in diesem Umfang- Vertragsbestandteil ist. Der
Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu lasten des
Auftragsgebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung
des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.


7. Winterdienst
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich
durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig,
wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und –standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der
Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen Örtlichen Gemeindereinigungssatzungen
hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen
gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und
ggf. gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen:
- Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herüber getragen wird.
- Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird.
- Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.
- bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.
Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen
zur Verfügung.


8. Leistungen und Erklärungen des Auftragsgebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen
sowie für die Arbeitsdurchführung zur Verfügung zu stellen.
Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und
Maschinen.
Der Auftraggeber erklärt gegen über dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen
Wirtschaftszweig bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt. Er erklärt weiter, dass durch die Übbertragung der Tätigkeit keine
Kündigungen gegen¸über eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeiter, ausgesprochen wurde. Sollte aufgrund gesetzlicher
Vorschriften der Übbergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein,
so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergegangenen Arbeitverhältnisses frei.


9. Beanstandungen
Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige
objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren. Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit dem Auftragnehmer
Kontakt aufzunehmen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen grundsätzlich schriftlich. Bei rechtzeitigen
und ordnungsgemäßen gerügten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber
ist zur Rechnungskürzung berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat. Das Recht
des Auftraggebers Mängelgewährsansprüche geltend zu machen, entfällt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6
Monaten.


10. Vergütungen
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils monatlich im voraus ohne Skontoabzug fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung
ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.
Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde (Wiederherstellungsservice) oder bei dem
es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber
erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nach, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den
Auftraggeber zurückzubehalten. Bei einem Zahlungsverzug durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag
Verzugszinsen mit 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.


11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglichen vereinbarten Leistungen
entstehen und schuldhaft verursacht wurden.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreutem Anwesen oder durch Betriebsstörungen im Anwesen entstanden sind oder
Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrungen, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.
Für Schäden die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung , fehlerhafter Eigenmontage bzw. Inbetriebnahme, natürliche
Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger, insbesondere übermäßige Beanspruchung, unsachgemäßer oder ohne Genehmigung des
Auftragsnehmers durchgeführter Änderungen beruhen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages
oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers. Die Haftung des Auftragnehmers für
nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachten Schäden wird der Höhe nach auf
die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages beschränkt. Die Deckungssummen dieses
Vertrages stellen in jedem Fall die Haftungshöchstgrenzen dar und betragen je Versicherungsfall 5 Mio. EUR pauschal für versicherte
Personen und/oder Sachschäden und 300.000,-- EUR für versicherte Vermögensschäden. Im Rahmen dieser Deckungssummen ist die
Deckung für


- Mietsachschäden durch Brand, Explosion, Leistungs- und Abwasser begrenzt auf 2 Mio. EUR
- Tätigkeitsschäden und das Abhandenkommen von Schlüsseln begrenzt auf 100.000,-- EUR
- Vermögensschäden für Ansprüche im Zusammenhang mit dem nicht rechtzeitigen öffnen von Objekten sowie der Nichteinhaltung von
Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen begrenzt auf 30.000,-- EUR.


Alle Deckungssummen gelten je Versicherungsfall, begrenzt auf das 2-fache je Versicherungsjahr.


12. Schlussbestimmung
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien
sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.


13.Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Düsseldorf vereinbart.